Lizenzvertrag
Mit einem Lizenzvertrag räumt der Inhaber eines Schutzrechts einem anderen das Recht ein, dieses zu nutzen. Gegenstand können Patente, Marken, Designs, Urheberrechte, Software und Know-how sein. Gesetzlich geregelt ist der Vertrag nicht umfassend, weshalb die Gestaltung im Vordergrund steht.
Zu unterscheiden sind die ausschließliche Lizenz, bei der auch der Lizenzgeber die Nutzung unterlässt, und die einfache Lizenz, die mehrfach vergeben werden kann. Hinzu treten Beschränkungen nach Gebiet, Zeit, Nutzungsart und Vertriebsweg.
Wesentliche Regelungspunkte sind die Vergütung als Pauschale, laufende Lizenzgebühr oder Kombination samt Abrechnungs- und Buchprüfungsrechten, ferner Gewährleistung für Bestand und Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts, Verteidigung gegen Verletzer, Unterlizenzierung, Verbesserungen und die Folgen der Beendigung.
Kartellrechtlich sind Beschränkungen an den Vorgaben für Technologietransfer zu messen. Bei Urheberrechten ist zu beachten, dass das Recht selbst nicht übertragbar ist, eingeräumt werden Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen.