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Recht & Verfahren

Bereicherungsrecht

Das Bereicherungsrecht regelt die Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Wer ohne rechtfertigenden Grund auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, hat es herauszugeben.

Das ABGB kennt keine Generalklausel, sondern einzelne Kondiktionen: die Rückforderung einer Nichtschuld, die Rückforderung wegen nachträglichen Wegfalls des Grundes, die Rückforderung wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs sowie den Verwendungsanspruch, der greift, wenn eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde (§ 1041 ABGB).

Systematisch unterschieden werden Leistungs- und Eingriffskondiktion je nachdem, ob die Verschiebung durch bewusste Zuwendung oder durch Eingriff in eine fremde Rechtsposition erfolgte.

Umfang der Herausgabe ist das Erlangte samt Nutzungen. Ist es nicht mehr vorhanden, haftet der redliche Empfänger nur auf die noch bestehende Bereicherung, der unredliche in verschärftem Umfang. Subsidiär ist das Bereicherungsrecht gegenüber vertraglichen Regelungen, denn was die Parteien vereinbart haben, geht vor.