Verwahrungsvertrag
Mit dem Verwahrungsvertrag übernimmt jemand die Obsorge über eine fremde bewegliche Sache und verpflichtet sich, sie aufzubewahren und zurückzustellen (§ 957 ABGB).
Der Verwahrer erwirbt weder Eigentum noch Besitz im technischen Sinn. Er ist bloßer Inhaber und darf die Sache ohne Einwilligung nicht gebrauchen, tut er es dennoch, haftet er verschärft. Geschuldet ist die Sorgfalt eines ordentlichen Verwahrers, wobei der Maßstab bei unentgeltlicher Verwahrung gemildert ist.
Zurückzustellen ist dieselbe Sache samt Zuwachs, und zwar auf Verlangen des Hinterlegers auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit.
Sonderformen sind das Depositum irregulare, bei dem vertretbare Sachen zur Verwahrung übergeben werden und der Verwahrer Eigentum erwirbt, so beim Bankguthaben, sowie die Sammelverwahrung von Wertpapieren mit Miteigentum am Sammelbestand. Eine eigene, verschärfte Haftung besteht für Gastwirte hinsichtlich eingebrachter Sachen.