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Recht & Verfahren

Gastwirtehaftung

Die Gastwirtehaftung ist eine besondere gesetzliche Haftung von Gastwirten für Sachen, die von aufgenommenen Gästen eingebracht wurden (§§ 970 ff ABGB).

Sie setzt kein Verschulden voraus: Der Wirt haftet für Verlust und Beschädigung, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder seine Leute verursacht noch durch von außen kommende Personen ermöglicht wurde. Erfasst sind Sachen, die der Gast in die Unterkunft eingebracht oder einer Person des Betriebs übergeben hat, einschließlich des mitgeführten Gepäcks. Für Fahrzeuge und deren Inhalt bestehen eigene Regeln.

Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt, wobei für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere eine besondere Grenze gilt, die entfällt, wenn der Wirt diese Gegenstände in Kenntnis ihres Werts zur Aufbewahrung übernommen oder den Schaden verschuldet hat.

Der Gast verliert seinen Anspruch, wenn er den Schaden nicht unverzüglich nach Entdeckung anzeigt. Vertragliche Ausschlüsse dieser Haftung, etwa durch Aushang, sind unwirksam. Vergleichbare Sonderhaftungen bestehen für Bade- und Heilanstalten sowie für Garagenbetriebe.