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Recht & Verfahren

Vertrauensschaden

Auch: negatives Interesse

Der Vertrauensschaden, auch negatives Interesse, umfasst jene Nachteile, die jemand dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit oder das Zustandekommen eines Geschäfts vertraut hat.

Ersetzt wird der Geschädigte so gestellt, wie er stünde, wenn er nie darauf vertraut hätte. Das unterscheidet ihn vom Erfüllungsinteresse, das den Geschädigten so stellt, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden.

Erfasst sind vergebliche Aufwendungen wie Reise-, Beratungs- und Finanzierungskosten sowie entgangene anderweitige Geschäftsgelegenheiten, wobei der Ersatz das Erfüllungsinteresse nicht übersteigen darf.

Anwendungsfälle sind das Verschulden bei Vertragsverhandlungen, insbesondere der grundlose Abbruch nach Erweckung berechtigten Vertrauens, die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht sowie die Irrtumsanfechtung, bei der dem Anfechtungsgegner unter Voraussetzungen der Vertrauensschaden gebührt.