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Recht & Verfahren

Irrtum

Ein Irrtum ist die unrichtige Vorstellung über einen Umstand bei Abgabe einer Willenserklärung.

Das Vertragsrecht behandelt ihn zurückhaltend, weil das Vertrauen des Erklärungsempfängers zu schützen ist: Ein Geschäftsirrtum, also ein Irrtum über den Inhalt des Geschäfts oder über wesentliche Eigenschaften der Sache, berechtigt nur unter drei alternativen Voraussetzungen zur Anfechtung: Der Irrtum wurde vom anderen veranlasst, er hätte ihm aus den Umständen offenbar auffallen müssen, oder er wurde noch rechtzeitig aufgeklärt (§ 871 ABGB).

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, wird der Vertrag bei wesentlichem Irrtum aufgehoben, bei unwesentlichem angepasst (§ 872 ABGB). Die Frist beträgt drei Jahre.

Der Motivirrtum, also der Irrtum über den Beweggrund, ist bei entgeltlichen Geschäften unbeachtlich und wird nur bei unentgeltlichen sowie bei listiger Herbeiführung berücksichtigt (§ 901 ABGB).

Eigene Regeln gelten für den gemeinsamen Irrtum beider Teile und für den Kalkulationsirrtum, der als bloßer Motivirrtum unbeachtlich bleibt, sofern die Kalkulation nicht offengelegt und zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Neben dem Irrtumsrecht kommen Gewährleistung und Verkürzung über die Hälfte in Betracht.