Falsus procurator
Ein falsus procurator ist ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Er handelt im fremden Namen, ohne bevollmächtigt zu sein, oder überschreitet die ihm eingeräumte Vollmacht.
Das von ihm geschlossene Geschäft ist schwebend unwirksam. Es bindet den Vertretenen nicht, kann von diesem aber genehmigt werden, wodurch es rückwirkend wirksam wird.
Verweigert er die Genehmigung, bleibt das Geschäft unwirksam, und der Dritte kann sich an den Handelnden halten. Dieser haftet für den Vertrauensschaden, also für jene Nachteile, die der Dritte im Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht erlitten hat. Kannte der Dritte den Mangel oder musste er ihn kennen, entfällt der Schutz.
Wichtige Einschränkungen ergeben sich aus dem Vertrauensschutz. Hat der Vertretene einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, kommt eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Betracht, und bei Ladengeschäften sowie im Firmenbuch eingetragenen Vertretungsbefugnissen greifen eigene Schutzbestimmungen.