Culpa in contrahendo (CiC)
Culpa in contrahendo bezeichnet das Verschulden bei Vertragsverhandlungen, also die Haftung für Pflichtverletzungen in jener Phase, in der noch kein Vertrag besteht, die Parteien aber bereits in rechtsgeschäftlichen Kontakt getreten sind.
Aus diesem Kontakt entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten: Wer verhandelt, hat über wesentliche Umstände zu informieren, den anderen nicht in unnötige Aufwendungen zu treiben und dessen Rechtsgüter zu schonen. Ausdrücklich geregelt ist die Figur im ABGB nicht, sie wurde von Lehre und Rechtsprechung entwickelt und stützt sich auf einzelne gesetzliche Anhaltspunkte.
Typische Fälle sind der grundlose Abbruch weit fortgeschrittener Verhandlungen, die Verletzung einer Aufklärungspflicht über die Untauglichkeit des Vertragsgegenstands sowie Körper- oder Sachschäden bei der Vertragsanbahnung, etwa der Sturz im Geschäftslokal.
Ersetzt wird nur der Vertrauensschaden. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das Vertrauen auf das Zustandekommen stünde, nicht so, als wäre der Vertrag erfüllt worden. Weil die Haftung vertragsähnlich behandelt wird, wird für Gehilfen nach dem strengeren Maßstab eingestanden (§ 1313a ABGB).