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Recht & Verfahren

Vertrauensgrundsatz

Der Vertrauensgrundsatz erlaubt es, auf das regelkonforme Verhalten anderer zu vertrauen, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.

Im Straßenverkehr ist er ausdrücklich geregelt. Wer sich verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass auch andere die Vorschriften einhalten, er muss also nicht mit Fehlverhalten rechnen (§ 3 StVO).

Der Grundsatz entfällt gegenüber Kindern, Menschen mit erkennbarer Behinderung und offensichtlich unsicheren Personen sowie dann, wenn ein Fehlverhalten bereits erkennbar geworden ist. Dann ist die Fahrweise entsprechend anzupassen.

Derselbe Gedanke trägt in arbeitsteiligen Zusammenhängen, etwa bei der Zusammenarbeit medizinischer Fachrichtungen oder auf Baustellen, wo auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der übrigen Beteiligten vertraut werden darf. Vom Vertrauensgrundsatz zu unterscheiden ist der Vertrauensschutz im Verhältnis zum Staat und der Gutglaubensschutz im Sachenrecht.