Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht bestimmt, welches Maß an Aufmerksamkeit und Können jemand aufzuwenden hat. Maßstab ist der Fleiß und die Aufmerksamkeit, die ein Mensch mit gewöhnlichen Fähigkeiten anwenden kann (§ 1297 ABGB).
Es gilt damit ein objektivierter Maßstab, nicht die individuelle Leistungsfähigkeit. Wer weniger kann, wird dadurch nicht entlastet.
Verschärft ist der Maßstab bei Sachverständigen. Wer sich zu einem Amt oder Geschäft bekennt, das eigene Kunstkenntnisse voraussetzt, hat für deren Vorhandensein einzustehen (§ 1299 ABGB). Das trifft Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Handwerker und alle anderen Berufsträger in ihrem Fachgebiet.
Die Verletzung der gebotenen Sorgfalt begründet Fahrlässigkeit und damit Verschulden. Unterschieden werden leichte und grobe Fahrlässigkeit, was für den Umfang des Ersatzes und für Haftungsbeschränkungen bedeutsam ist. Gemildert ist der Maßstab, wo jemand unentgeltlich oder im Interesse eines anderen tätig wird, sowie durch das Mäßigungsrecht für Arbeitnehmer.