Halbe Sicht
Das Fahren auf halbe Sicht ist ein Grundsatz des Straßenverkehrsrechts: Die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass innerhalb der Hälfte der überblickbaren Fahrbahnstrecke angehalten werden kann.
Er gilt dort, wo mit entgegenkommendem Verkehr zu rechnen ist, weil beide Fahrzeuge zum Anhalten Raum benötigen. Auf Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen genügt demgegenüber das Fahren auf Sicht.
Abgeleitet wird der Grundsatz aus der allgemeinen Vorschrift, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen (§ 20 StVO), ausdrücklich angeordnet ist er für unübersichtliche Stellen.
Bedeutung hat er bei der Beurteilung von Unfällen auf schmalen, kurvenreichen oder unübersichtlichen Straßen sowie bei schlechten Sichtverhältnissen durch Nebel, Dunkelheit oder Blendung. Wer den Grundsatz verletzt, dem wird regelmäßig ein Verschulden angelastet, was bei beiderseitigen Verstößen zu geteiltem Verschulden führt.