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Recht & Verfahren

Mitverschulden

Mitverschulden liegt vor, wenn den Geschädigten am Entstehen oder am Umfang des Schadens ein eigener Sorgfaltsverstoß trifft. Rechtsfolge ist die Schadensteilung nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verschuldensanteile, lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, wird zu gleichen Teilen geteilt (§ 1304 ABGB).

Erfasst sind drei Konstellationen: die Mitverursachung des schädigenden Ereignisses, die Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, etwa das Unterlassen des Anlegens eines Sicherheitsgurts, sowie die Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens unterlässt.

Zugerechnet wird auch das Verhalten von Personen, deren sich der Geschädigte bedient. Bei Kindern und nicht deliktsfähigen Personen ist zu prüfen, ob ihnen ein Verhalten überhaupt vorwerfbar ist, das Verhalten der Aufsichtsperson wird dem Kind nicht ohne Weiteres zugerechnet.

Im Bereich der Gefährdungshaftung wird das Mitverschulden gegen die Betriebsgefahr abgewogen.