Vertragsverletzungsverfahren
Das Vertragsverletzungsverfahren dient der Durchsetzung des Unionsrechts gegenüber Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, etwa weil eine Richtlinie nicht oder mangelhaft umgesetzt wurde oder nationales Recht dem Unionsrecht widerspricht. Eingeleitet wird es von der Kommission als Hüterin der Verträge, ausnahmsweise auch von einem anderen Mitgliedstaat (Art 258 ff AEUV).
Es verläuft in Stufen: zunächst ein informelles Vorverfahren, dann ein förmliches Mahnschreiben mit Gelegenheit zur Äußerung, anschließend eine begründete Stellungnahme mit Fristsetzung. Bleibt diese erfolglos, kann Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
Dessen Urteil stellt die Vertragsverletzung fest und verpflichtet zur Abhilfe.
Kommt der Staat auch dem nicht nach, kann in einem zweiten Verfahren ein Pauschalbetrag oder Zwangsgeld verhängt werden. Bei unterbliebener Umsetzungsmitteilung ist das bereits im ersten Verfahren möglich.