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Recht & Verfahren

Anwendbarkeit von Richtlinien (unmittelbare)

Richtlinien der Union binden die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels und bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. Unmittelbar anwendbar sind sie daher im Regelfall nicht.

Der Europäische Gerichtshof erkennt jedoch eine Ausnahme an, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder unzulänglich umgesetzt hat: Nach Ablauf der Umsetzungsfrist kann sich der Einzelne unmittelbar auf jene Bestimmungen berufen, die inhaltlich hinreichend bestimmt und unbedingt sind. Der Gedanke dahinter ist, dass sich ein Staat nicht auf die Verletzung seiner eigenen Pflichten berufen können soll.

Die Wirkung ist allerdings auf das Verhältnis zum Staat beschränkt. Sie gilt vertikal, nicht horizontal zwischen Privaten, weil die Richtlinie Einzelnen keine Pflichten auferlegen kann. Der Staatsbegriff wird dabei weit verstanden und erfasst auch staatlich beherrschte Einrichtungen.

Wo die unmittelbare Wirkung ausscheidet, bleiben die richtlinienkonforme Auslegung und der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch.