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Recht & Verfahren

Vertragsübernahme

Bei der Vertragsübernahme tritt eine Person in die gesamte Vertragsstellung einer Partei ein, also mit allen Rechten und Pflichten, nicht bloß mit einer Forderung oder einer Schuld.

Gesetzlich geregelt ist sie nicht, wohl aber als zulässige Gestaltung anerkannt. Sie wird als Kombination von Abtretung und Schuldübernahme oder als einheitliches Rechtsgeschäft eingeordnet. Erforderlich ist die Zustimmung aller Beteiligten, also auch der im Vertrag verbleibenden Partei. Ohne sie wirkt die Vereinbarung nur im Innenverhältnis.

Gestaltungsrechte wie Kündigung und Rücktritt gehen mit über, ebenso Nebenpflichten. Sicherheiten Dritter erlöschen ohne deren Zustimmung.

Praktisch bedeutsam ist die Vertragsübernahme bei Unternehmenskäufen im Wege des Asset Deals, weil dort jeder Vertrag einzeln zu übertragen ist und die Zustimmung der Vertragspartner eingeholt werden muss. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Anteilskauf, bei dem die Verträge beim Rechtsträger verbleiben. Gesetzliche Sonderfälle sind der Eintritt des Erwerbers in Bestand- und Arbeitsverhältnisse.