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Recht & Verfahren

Vertragshändler

Ein Vertragshändler kauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Hersteller oder Importeur und verkauft sie weiter. Er ist damit selbständiger Unternehmer und trägt das Absatzrisiko.

Vom Handelsvertreter unterscheidet ihn, dass er nicht vermittelt, sondern selbst Vertragspartner seiner Kunden wird und seine Marge aus der Preisdifferenz erzielt statt aus Provision.

Kennzeichnend ist die dauerhafte Einbindung in das Vertriebssystem des Herstellers. Er ist an Absatzvorgaben, Gebietszuweisungen, Standards für Präsentation und Kundendienst sowie Berichtspflichten gebunden. Ein eigenes Gesetz besteht nicht, der Vertrag wird nach allgemeinen Regeln und mit Anleihen beim Handelsvertreterrecht beurteilt.

Praktisch bedeutsam ist die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende. Die Rechtsprechung bejaht sie, wenn der Vertragshändler ähnlich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert war und verpflichtet ist, den Kundenstock bei Beendigung zu überlassen. Kartellrechtlich sind Gebietsschutz und Preisvorgaben zu prüfen.