Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses als Abgeltung für den geschaffenen Kundenstock, den der Unternehmer weiter nutzen kann.
Voraussetzungen sind, dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, dass dem Unternehmer daraus auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile erwachsen und dass die Zahlung der Billigkeit entspricht. Die Höhe ist mit einer Jahresvergütung begrenzt, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten Jahre.
Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat, es sei denn, dem Unternehmer zurechenbare Umstände gaben dazu begründeten Anlass oder der Handelsvertreter kann wegen Alters oder Krankheit nicht fortsetzen, sowie bei Beendigung aus wichtigem, vom Handelsvertreter verschuldetem Grund.
Geltend zu machen ist er binnen eines Jahres nach Beendigung, sonst erlischt er. Ein Verzicht im Voraus ist unwirksam. Die Rechtsprechung wendet die Regeln auf Vertragshändler und Franchisenehmer analog an.