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Recht & Verfahren

Abschlussvertreter

Ein Abschlussvertreter ist ein Handelsvertreter, der nicht bloß Geschäfte vermittelt, sondern sie im Namen und für Rechnung des Unternehmers selbst abschließt. Er verfügt über Vertretungsmacht und bindet den Unternehmer unmittelbar.

Den Gegensatz bildet der Vermittlungsvertreter, der Kunden wirbt und Angebote weiterleitet, während der Vertragsabschluss dem Unternehmer vorbehalten bleibt. Im Zweifel ist ein Handelsvertreter nur zur Vermittlung befugt (HVertrG). Die Abschlussvollmacht muss daher gesondert erteilt werden und ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus einer nach außen erkennbaren Duldung.

Für den Provisionsanspruch macht die Unterscheidung in der Sache keinen Unterschied. Er entsteht, sobald das Geschäft durch die Tätigkeit des Vertreters zustande kommt und ausgeführt wird.

Praktische Bedeutung hat sie für die Zurechnung: Was der Abschlussvertreter erklärt, gilt als Erklärung des Unternehmers, und Kenntnisse des Vertreters werden diesem zugerechnet. Vom Handelsvertreter zu trennen sind der Handlungsbevollmächtigte als Angestellter des Unternehmens und der Kommissionär, der im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.