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Recht & Verfahren

Handelsvertreter

Ein Handelsvertreter ist, wer ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, ohne dessen Arbeitnehmer zu sein. Geregelt ist das Verhältnis im Handelsvertretergesetz. Die Abgrenzung zum Makler liegt in der ständigen Betrauung, jene zum Arbeitnehmer in der Selbständigkeit, fehlt diese tatsächlich, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.

Ihn treffen Interessenwahrungs-, Bemühens-, Berichts- und Verschwiegenheitspflichten. Der Unternehmer schuldet Provision, Unterlagen und Informationen, insbesondere über eingeschränkte Annahmebereitschaft. Die Provision entsteht mit Ausführung des Geschäfts und ist abzurechnen, für Folgegeschäfte mit geworbenen Kunden besteht sie unter Voraussetzungen fort.

Das Gesetz ist zugunsten des Handelsvertreters weitgehend zwingend.

Beendet wird das Verhältnis durch Kündigung unter Einhaltung gestaffelter Fristen oder aus wichtigem Grund. Bei Beendigung kommt der Ausgleichsanspruch in Betracht. Eine nachvertragliche Konkurrenzklausel ist nur eingeschränkt und gegen Entschädigung zulässig.