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Recht & Verfahren

Versicherungsvertrag

Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer, bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zu erbringen, und den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie. Geregelt ist er im Versicherungsvertragsgesetz, das weitgehend zwingend zugunsten des Versicherungsnehmers ausgestaltet ist.

Zustande kommt er durch Antrag und Annahme, die Polizze ist Beweisurkunde, nicht Voraussetzung der Wirksamkeit. Vorvertraglich trifft den Versicherungsnehmer eine Anzeigepflicht über gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer fragt. Verletzungen berechtigen je nach Verschulden zum Rücktritt oder zur Leistungsfreiheit.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem materiellen Beginn, wobei die Zahlung der Erstprämie Bedingung sein kann. Während der Laufzeit bestehen Obliegenheiten, insbesondere Gefahrerhöhungs- und Schadensmeldung. Für Verbraucher bestehen Rücktrittsrechte und Informationspflichten.

Zu unterscheiden sind Schadens- und Summenversicherung. Bei ersterer gilt das Bereicherungsverbot, weshalb der Ersatz den Schaden nicht übersteigen darf.