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Recht & Verfahren

Versammlung

Eine Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung oder Meinungsäußerung. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich und konventionsrechtlich gewährleistet.

Nach dem Versammlungsgesetz sind allgemein zugängliche Versammlungen der Behörde spätestens achtundvierzig Stunden vorher anzuzeigen. Die Anzeige ist keine Bewilligung: Die Versammlung darf stattfinden, sofern sie nicht untersagt wird.

Untersagt werden darf sie nur, wenn sie den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, wobei die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ein bloßer Verkehrsstau nicht genügt. Aufgelöst werden darf eine Versammlung nur unter engen Voraussetzungen.

Rechtsschutz gewähren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und die Maßnahmenbeschwerde.