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Recht & Verfahren

Maßnahmenbeschwerde

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, also gegen Akte, die ohne vorangehendes Verfahren gesetzt und sofort durchgesetzt werden, etwa eine Festnahme, eine Beschlagnahme, eine Platzverweisung oder die Auflösung einer Versammlung (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, § 7 VwGVG).

Weil kein Bescheid vorliegt, der bekämpft werden könnte, eröffnet sie den Rechtsschutz gegen faktisches Handeln.

Erhoben wird sie beim zuständigen Verwaltungsgericht binnen sechs Wochen ab Kenntnis, längstens binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Maßnahme. Ist die Maßnahme bereits beendet, geht das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, dauert sie an, kann deren Aufhebung begehrt werden.

Die Feststellung ist Voraussetzung für Amtshaftungsansprüche. Von ihr zu unterscheiden sind die Bescheidbeschwerde und die Säumnisbeschwerde.