Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.
Geprüft wird in drei Stufen. Die Maßnahme muss geeignet sein, das Ziel zu fördern, sie muss erforderlich sein, es darf also kein gleich wirksames, milderes Mittel geben, und sie muss angemessen im engeren Sinn sein, der Nachteil darf also nicht außer Verhältnis zum angestrebten Nutzen stehen.
Der Grundsatz beherrscht die Grundrechtsprüfung, das Verwaltungshandeln einschließlich der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, das Strafprozessrecht bei Zwangsmaßnahmen und die Strafbemessung. Im Unionsrecht begrenzt er sowohl das Handeln der Union als auch Beschränkungen der Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten.
Im Zivilrecht erscheint er in abgewandelter Form, etwa bei der Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung im Gewährleistungsrecht und bei der Untunlichkeit der Naturalherstellung.