Grundrechte
Grundrechte sind subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, die im Verfassungsrang stehen und den Gesetzgeber wie die Vollziehung binden.
Anders als in vielen Staaten stehen sie in Österreich nicht in einem geschlossenen Katalog, sondern verteilen sich auf mehrere Quellen, vor allem auf das Staatsgrundgesetz von 1867, die Europäische Menschenrechtskonvention, die seit 1964 im Verfassungsrang gilt, und zahlreiche einzelne Verfassungsbestimmungen. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts tritt die Grundrechte-Charta der EU hinzu.
Zu ihnen zählen etwa der Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), die persönliche Freiheit, die Unverletzlichkeit des Hausrechts und des Eigentums, die Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK).
Klassisch wirken sie als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig bleiben. Zwischen Privaten gelten Grundrechte nicht unmittelbar, prägen aber über die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe das gesamte Rechtssystem, Stichwort mittelbare Drittwirkung.
Durchgesetzt werden sie vor dem Verfassungsgerichtshof, der Gesetze und Verordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüft und über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte entscheidet (Art 139, 140, 144 B-VG). Der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs offen.