Verordnung (EU)
Eine Verordnung der Union hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art 288 AEUV).
Sie bedarf keiner Umsetzung. Nationale Wiederholungen des Verordnungstextes sind sogar unzulässig, weil sie den unionsrechtlichen Ursprung verschleiern würden. Zulässig und häufig erforderlich sind hingegen Begleitregelungen über Behördenzuständigkeit, Verfahren und Sanktionen.
Erlassen wird sie im Regelfall von Parlament und Rat gemeinsam auf Vorschlag der Kommission. Daneben bestehen delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
Streng zu unterscheiden ist sie von der Verordnung im österreichischen Recht, die eine generelle Norm einer Verwaltungsbehörde auf gesetzlicher Grundlage bezeichnet. Die Gleichnamigkeit führt regelmäßig zu Verwechslungen. Bekannte Beispiele sind die Datenschutz-Grundverordnung und die Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit.