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Recht & Verfahren

Anwendungsvorrang

Der Anwendungsvorrang besagt, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht im Kollisionsfall dem nationalen Recht vorgeht. Die nationale Norm bleibt in Geltung, ist aber im konkreten Fall unangewendet zu lassen.

Darin liegt der Unterschied zum Geltungsvorrang: Das nationale Recht wird nicht aufgehoben, sondern nur verdrängt, und lebt außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts wieder auf. Entwickelt hat den Grundsatz der Europäische Gerichtshof, er beansprucht Vorrang gegenüber jeder Stufe des nationalen Rechts einschließlich des Verfassungsrechts.

Zu beachten ist die Zuständigkeitsverteilung: Den Vorrang hat jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen, ohne vorher den Verfassungsgerichtshof anrufen zu müssen. Bei Zweifeln über die Auslegung kann und muss unter Umständen ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat für den Bereich der Grundrechte-Charta eine ergänzende Prüfungszuständigkeit anerkannt, soweit deren Garantien jenen der Verfassung entsprechen.