Vermächtnis
Ein Vermächtnis, auch Legat, ist die Zuwendung einzelner Gegenstände oder Vermögenswerte, ohne dass der Bedachte Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Gesamtrechtsnachfolger: Er erwirbt keinen Anteil am Nachlass und haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten, sondern hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise gegen die Erben auf Erfüllung.
Gegenstand können bestimmte Sachen, Geldbeträge, Forderungen, Rechte wie ein Wohnungsgebrauchsrecht oder auch die Befreiung von einer Schuld sein.
Fällig wird der Anspruch im Regelfall mit dem Tod, bei Geldvermächtnissen frühestens ein Jahr danach, sofern nichts anderes angeordnet ist. Wird ein Gegenstand vermacht, der nicht zum Nachlass gehört, ist die Anordnung nur unter Voraussetzungen wirksam.
Übersteigen die Vermächtnisse den Nachlasswert, sind sie verhältnismäßig zu kürzen, Pflichtteilsansprüche gehen ihnen vor. Das Nachvermächtnis ordnet an, dass der Gegenstand später einer weiteren Person zufallen soll.