Erbe
Erbe ist, wer nach dem Tod eines Menschen dessen Vermögen als Ganzes oder zu einem bestimmten Anteil erwirbt und damit in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintritt (§ 532 ABGB).
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger: Er übernimmt Aktiva und Passiva gemeinsam, tritt in laufende Verträge ein und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Davon zu unterscheiden ist der Vermächtnisnehmer (Legatar), dem nur ein einzelner Gegenstand oder Betrag zugedacht ist und der dafür einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass hat (§ 535 ABGB).
Berufen wird zur Erbschaft nach dem letzten Willen, also durch Testament oder Erbvertrag, oder, wenn eine solche Anordnung fehlt, nach der gesetzlichen Erbfolge, die zunächst Nachkommen und Ehegatten oder eingetragene Partner bedenkt (§§ 730 ff ABGB).
Erworben wird die Erbschaft nicht automatisch, sondern über das gerichtliche Verlassenschaftsverfahren: Der Berufene gibt eine Erbantrittserklärung ab und erhält den Nachlass durch die Einantwortung des Gerichts (§ 797 ABGB). Wesentlich ist dabei die Wahl der Erklärungsform. Die unbedingte Erbantrittserklärung führt zur Haftung auch mit dem eigenen Vermögen, die bedingte begrenzt sie auf den Wert des übernommenen Nachlasses (§§ 801 f ABGB).
Nahen Angehörigen steht unabhängig vom letzten Willen der Pflichtteil zu, ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§§ 756 ff ABGB).