Vermächtnisnehmer
Der Vermächtnisnehmer ist die Person, der eine einzelne Sache oder ein bestimmter Vermögenswert zugewendet wurde, ohne dass sie Erbe wird.
Er ist Singularsukzessor: Er erwirbt keinen Anteil am Nachlass, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben auf Erfüllung. Er haftet daher nicht für Nachlassverbindlichkeiten und nimmt am Verlassenschaftsverfahren nur eingeschränkt teil.
Fällig wird sein Anspruch im Regelfall mit dem Tod, bei Geldvermächtnissen frühestens ein Jahr danach. Reicht der Nachlass nicht aus, sind Vermächtnisse verhältnismäßig zu kürzen, wobei Pflichtteilsansprüche vorgehen.
Erhält ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil eine bestimmte Sache, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Ein gesetzliches Vorausvermächtnis steht dem überlebenden Ehegatten zu.