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Recht & Verfahren

Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, unabhängig vom letzten Willen des Verstorbenen. Pflichtteilsberechtigt sind seit der Erbrechtsreform nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner, die frühere Berechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren entfiel.

Der Anspruch beträgt die Hälfte dessen, was dem Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zukäme, und ist ein reiner Geldanspruch: Er richtet sich gegen die Erben, nicht auf bestimmte Gegenstände.

Zur Bemessungsgrundlage werden Schenkungen hinzugerechnet, an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt, an sonstige Personen innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod.

Auf Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen der Erben kann der Pflichtteil gestundet werden, wenn die sofortige Zahlung die Erben unbillig hart träfe. Gemindert werden kann er auf die Hälfte, wenn zwischen Verstorbenem und Berechtigtem über längere Zeit kein Naheverhältnis bestand. Entzogen werden kann er nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes.