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Recht & Verfahren

Verlöbnis

Ein Verlöbnis ist das wechselseitige Versprechen zweier Personen, einander zu heiraten.

Rechtlich begründet es keine Verpflichtung zur Eheschließung: Auf Eingehung der Ehe kann nicht geklagt werden, und eine Vereinbarung über eine Strafe für den Fall des Rücktritts ist unwirksam, die Freiheit der Eheschließung geht vor (§ 45 ABGB).

Bedeutung hat das Verlöbnis dennoch für die Vermögensfolgen des Rücktritts: Wer ohne wichtigen Grund zurücktritt oder durch sein Verschulden dem anderen einen wichtigen Grund zum Rücktritt gibt, hat den Aufwand zu ersetzen, den der andere im Vertrauen auf die künftige Ehe gemacht hat, etwa Kosten für Feier, Kleidung oder gemeinsame Wohnungseinrichtung. Geschenke, die im Hinblick auf die Ehe gemacht wurden, können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden, weil der Zweck weggefallen ist.

Verlobte gelten außerdem als Angehörige, woran Zeugnisbefreiungen im Straf- und Zivilverfahren sowie Befangenheitsregeln anknüpfen. Ein Erbvertrag kann zwischen Verlobten geschlossen werden, wird aber erst mit der Eheschließung wirksam.