Ehe
Die Ehe ist der Vertrag, in dem zwei Personen erklären, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen und zu erziehen und einander Beistand zu leisten (§ 44 ABGB).
Seit 1. Jänner 2019 steht sie Paaren unabhängig vom Geschlecht offen, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschränkung auf verschiedengeschlechtliche Paare als gleichheitswidrig aufgehoben hat (VfGH 4.12.2017, G 258/2017).
Geschlossen wird die Ehe vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten. Ehefähig ist, wer volljährig ist. Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann das Gericht die Ehefähigkeit zuerkennen, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und die Person für diese Ehe reif erscheint (§ 1 EheG).
Die persönlichen Rechtswirkungen regeln die §§ 89 ff ABGB: Die Ehegatten sind zur umfassenden Lebensgemeinschaft, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet (§ 90 ABGB). Vermögensrechtlich gilt ohne abweichenden Ehepakt Gütertrennung. Daneben knüpfen etwa Unterhalts- und Erbrecht an die Ehe an.
Aufgelöst wird sie durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung nach dem Ehegesetz, wegen Verschuldens (§ 49 EheG), wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) oder einvernehmlich (§ 55a EheG). Von der Ehe zu unterscheiden ist die eingetragene Partnerschaft nach dem EPG, die seit 2019 ebenfalls allen Paaren offensteht.