condictio causa finita
Die condictio causa finita ist der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückforderung einer Leistung, deren Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist. Die Zahlung erfolgte zunächst zu Recht, doch der Grund dafür ist später entfallen (§ 1435 ABGB).
Beispiele sind die Aufhebung eines Vertrags nach Rücktritt oder Anfechtung, die Auflösung eines Rechtsgeschäfts wegen Nichteintritts einer Bedingung sowie die Rückabwicklung nach erfolgreicher Wandlung. Auch der Fall, dass der erwartete Zweck einer Leistung nicht eintritt, wird nach denselben Grundsätzen behandelt.
Herauszugeben ist das Erlangte. Ist das nicht möglich, tritt Wertersatz an seine Stelle, wobei der redliche Empfänger nur um seine noch vorhandene Bereicherung haftet.
Abzugrenzen ist sie von der condictio indebiti, bei der der Rechtsgrund von Anfang an fehlte, und von der Leistungskondiktion wegen sittenwidriger oder verbotener Leistung. Die Verjährung folgt der allgemeinen Frist von dreißig Jahren, für einzelne Konstellationen bestehen kürzere Sonderfristen.