Testierfreiheit
Testierfreiheit ist die Freiheit, über das eigene Vermögen für den Todesfall zu verfügen. Wer, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen erben soll, bestimmt der Verstorbene selbst.
Sie ist Ausfluss des Eigentums und der Privatautonomie und geht der gesetzlichen Erbfolge vor, die nur eingreift, soweit keine wirksame letztwillige Anordnung besteht.
Ihre wichtigste Schranke ist der Pflichtteil: Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld, unabhängig vom Willen des Verstorbenen (§§ 756 ff ABGB). Entzogen werden kann er nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes, gemindert unter bestimmten Voraussetzungen bei fehlendem Naheverhältnis.
Weitere Grenzen ergeben sich aus dem Verbot gesetz- und sittenwidriger Anordnungen sowie aus der Beschränkung von Nacherbschaften. Voraussetzung jeder Verfügung ist die Testierfähigkeit, die Entscheidungsfähigkeit und ein Mindestalter verlangt. Gebunden werden kann die Testierfreiheit durch einen Erbvertrag, der nur zwischen Ehegatten und Verlobten zulässig ist.