Verkehrssicherungspflichten
Verkehrssicherungspflichten verpflichten denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen.
Sie sind nicht in einer einzelnen Bestimmung geregelt, sondern aus dem Schadenersatzrecht entwickelt und werden aus dem Gedanken der Ingerenz abgeleitet: Wer einen Verkehr eröffnet, ein Geschäftslokal, eine Baustelle, eine Sportanlage, hat dafür zu sorgen, dass die dort verkehrenden Personen nicht durch vermeidbare Gefahren verletzt werden.
Ihr Umfang bemisst sich nach der Erkennbarkeit der Gefahr, der Schwere möglicher Folgen und der Zumutbarkeit der Abwehr. Eine Sicherung gegen jedes denkbare Risiko wird nicht verlangt, und ein Mindestmaß an Eigenverantwortung bleibt beim Betroffenen.
Eigene gesetzliche Ausprägungen bestehen für Bauwerke, deren Halter bei Einsturz oder Ablösung von Teilen haftet, sofern er nicht die erforderliche Sorgfalt beweist (§ 1319 ABGB), sowie für Wegehalter, die für den mangelhaften Zustand eines Weges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einstehen (§ 1319a ABGB). Praktisch bedeutsam ist zudem die Räum- und Streupflicht der Liegenschaftseigentümer.