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Recht & Verfahren

Adäquanztheorie

Auch: Adäquater Kausalzusammenhang

Die Adäquanztheorie begrenzt die Haftung auf Schadensfolgen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen. Atypische, ganz unwahrscheinliche Verläufe werden dem Schädiger nicht zugerechnet.

Sie setzt auf der Kausalität auf: Nach der Äquivalenztheorie ist zunächst jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Weil dieser Begriff uferlos wäre, korrigiert ihn die Adäquanz.

Beurteilt wird aus der Sicht vor dem Ereignis, nicht im Rückblick, und unter Einbeziehung des Sonderwissens, über das der Schädiger tatsächlich verfügte. Das klassische Schulbeispiel ist die leichte Verletzung, die im Krankenhaus zu einer Infektion führt: Die Behandlung ist adäquate Folge, ein Brand der Klinik in derselben Nacht dagegen nicht.

Neben der Adäquanz verlangt die Zurechnung den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ersatzfähig ist nur der Schaden, dessen Verhinderung die verletzte Norm gerade bezweckt. Bei vorsätzlicher Schädigung wird die Adäquanzgrenze weiter gezogen, weil der Schädiger den Erfolg gerade angestrebt hat.