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Recht & Verfahren

Haftung

Haftung ist das Einstehenmüssen für eine Verbindlichkeit oder für einen verursachten Schaden. Sie beschreibt, dass jemand mit seinem Vermögen dafür geradesteht, wenn eine Pflicht verletzt oder ein Erfolg nicht erbracht wird.

Fachlich zu trennen sind Schuld und Haftung: Die Schuld bezeichnet das Leistensollen, die Haftung die Möglichkeit des Gläubigers, darauf zuzugreifen. Beides fällt meist zusammen, kann aber auseinanderfallen, etwa wenn jemand nur mit einer verpfändeten Sache haftet.

Der Grundtatbestand der Schadenersatzhaftung setzt Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus (§ 1295 ABGB). Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich danach, was von einer Person in dieser Lage zu erwarten ist, bei Sachverständigen nach dem Standard ihres Fachs (§ 1299 ABGB). Ohne Verschulden trifft die Gefährdungshaftung den Betreiber einer gefährlichen Anlage oder den Halter eines Kraftfahrzeugs (EKHG).

Für das Verhalten anderer wird eingestanden, wenn ein Gehilfe zur Erfüllung einer bestehenden Pflicht eingesetzt wird (§ 1313a ABGB), außerhalb einer Sonderbeziehung nur bei Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit des Gehilfen (§ 1315 ABGB).

Im Gesellschaftsrecht trennt man die Haftung der Gesellschaft von jener der Gesellschafter. Bei GmbH und AG bleibt sie auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei OG und Komplementären erfasst sie das Privatvermögen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen für Berufsfehler eine Haftpflichtversicherung unterhalten und aufrechterhalten (§ 21a RAO).