Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Deliktshaftung

Auch: Außervertragliche Haftung

Deliktshaftung ist die Einstandspflicht für Schäden, die außerhalb einer vertraglichen Sonderbeziehung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht werden. Sie beruht unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf einer Vereinbarung (§§ 1293 ff ABGB).

Ihr Grundtatbestand verlangt Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Rechtswidrig ist das Verhalten insbesondere bei Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut oder bei Verletzung eines Schutzgesetzes.

Von der Vertragshaftung unterscheidet sie sich in drei praktisch bedeutsamen Punkten: Die Beweislast für das Verschulden trifft den Geschädigten, während sie im Vertragsverhältnis zulasten des Schuldners umgekehrt ist (§ 1298 ABGB), für Gehilfen wird nur bei deren Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit eingestanden (§ 1315 ABGB) und nicht nach dem strengeren Maßstab des Erfüllungsgehilfen, und bloße Vermögensschäden ohne Verletzung eines absoluten Rechts sind nur eingeschränkt ersatzfähig.

Diese Unterschiede erklären, weshalb die Rechtsprechung vertragliche Schutzpflichten weit auslegt und Figuren wie den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entwickelt hat. Ergänzt wird die Verschuldenshaftung durch Gefährdungshaftungen in Sondergesetzen.