Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Ersitzung

Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechts dadurch, dass jemand es über die gesetzlich bestimmte Zeit hinweg wie ein Berechtigter ausübt (§ 1452 ABGB). Erworben werden können auf diesem Weg vor allem das Eigentum und Dienstbarkeiten wie ein Geh- oder Fahrtrecht.

Vorausgesetzt ist ein Besitz, der rechtmäßig, redlich und echt ist: Der Besitzer muss sich auf einen an sich tauglichen Rechtsgrund stützen können, gutgläubig sein und den Besitz weder gewaltsam noch heimlich oder bittweise erlangt haben (§ 1460 ABGB).

Die Fristen sind nach Sachart gestaffelt, drei Jahre bei beweglichen Sachen, dreißig Jahre bei Liegenschaften und anderen unbeweglichen Rechten (§§ 1466, 1468 ABGB). Gegenüber bestimmten Rechtsträgern wie Gebietskörperschaften und Kirchen verlängert sich die Frist auf vierzig Jahre (§ 1472 ABGB). Fehlt es an einem Titel oder an der Redlichkeit im Sinn der eigentlichen Ersitzung, kommt nach dreißig bzw. vierzig Jahren die uneigentliche Ersitzung in Betracht (§ 1477 ABGB).

Bei Liegenschaften wirkt die vollendete Ersitzung außerbücherlich. Der Erwerber wird auch ohne Grundbuchseintragung Eigentümer, muss seinen Erwerb aber im Streitfall beweisen und sollte ihn deshalb verbüchern lassen. Das Gegenstück zur Ersitzung ist die Verjährung: Dort geht ein Recht durch Nichtausübung verloren, hier entsteht es durch Ausübung.