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Recht & Verfahren

Anspruch

Ein Anspruch ist das Recht, von einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten zu verlangen, ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen.

Er ist die Grundeinheit des subjektiven Rechts im Privatrecht: Wer einen Anspruch hat, kann ihn notfalls einklagen und aus dem stattgebenden Urteil Exekution führen. Ansprüche entstehen vor allem aus Vertrag, unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Zufügung eines Schadens (vgl § 859 ABGB), etwa der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, der Gewährleistungsanspruch des Käufers oder der Schadenersatzanspruch des Geschädigten.

Die juristische Fallprüfung beginnt deshalb bei der Anspruchsgrundlage: Wer will was von wem woraus? Vom Bestehen des Anspruchs zu trennen ist seine Durchsetzbarkeit. Sie geht etwa durch Verjährung verloren, ohne dass der Anspruch selbst erlischt.

Ist ein Anspruch gefährdet, kann er schon vor dem Hauptverfahren durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.