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Recht & Verfahren

Anerkenntnis (Zivilverfahren)

Ein Anerkenntnis im Zivilverfahren ist die Erklärung des Beklagten, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Auf Antrag des Klägers ergeht daraufhin ein Anerkenntnisurteil, ohne dass Beweise aufgenommen werden (§ 395 ZPO).

Die Erklärung betrifft den Anspruch selbst, nicht bloß einzelne Tatsachen. Insofern unterscheidet sie sich vom Geständnis, das einzelne Tatsachenbehauptungen außer Streit stellt. Anerkannt werden kann auch nur ein Teil des Begehrens, dann ergeht ein Teilanerkenntnisurteil, und über den Rest wird weiterverhandelt.

Kostenrechtlich ist der Zeitpunkt entscheidend: Wer bei erster Gelegenheit anerkennt und zur Klage keinen Anlass gegeben hat, kann die Prozesskosten dem Kläger überbürden (§ 45 ZPO). Wer erst nach langer Verfahrensdauer nachgibt, trägt sie selbst.

Vom prozessualen Anerkenntnis zu trennen ist das materiellrechtliche: Das deklarative Anerkenntnis bestätigt nur eine bestehende Schuld und unterbricht die Verjährung (§ 1497 ABGB), während das konstitutive Anerkenntnis als Vergleich eine neue Verpflichtung schafft.