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Recht & Verfahren

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist die Anhaltung eines Beschuldigten während des Ermittlungs- oder Hauptverfahrens. Sie dient nicht der Strafe, sondern der Sicherung des Verfahrens.

Verhängt wird sie nur vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und setzt einen dringenden Tatverdacht sowie einen Haftgrund voraus, also Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr (§§ 173 ff StPO).

Sie ist stets ultima ratio. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, etwa durch Gelöbnisse, Meldepflichten, Kaution oder elektronisch überwachten Hausarrest, und sie muss zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe verhältnismäßig sein.

Fristen sichern die laufende Überprüfung. Nach der ersten Haftverhandlung ist die Fortsetzung in bestimmten Abständen neu zu prüfen, und die Gesamtdauer ist je nach Strafdrohung begrenzt. Der Beschuldigte muss verteidigt sein. Wird das Verfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, kommt Haftentschädigung in Betracht.