Subsidiarität
Subsidiarität bezeichnet den Vorrang der jeweils niedrigeren oder näherliegenden Ebene. Eine übergeordnete Instanz soll nur tätig werden, soweit die untergeordnete die Aufgabe nicht ausreichend erfüllen kann.
Im Unionsrecht ist der Grundsatz ausdrücklich verankert. Außerhalb ihrer ausschließlichen Zuständigkeiten wird die Union nur tätig, wenn die Ziele auf mitgliedstaatlicher Ebene nicht ausreichend, wohl aber auf Unionsebene besser erreicht werden können (Art 5 EUV). Die nationalen Parlamente überwachen die Einhaltung im Rahmen des Frühwarnsystems und können begründete Stellungnahmen abgeben.
Im Sozialrecht meint Subsidiarität den Nachrang staatlicher Leistungen gegenüber eigenem Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüchen. Die Sozialhilfe greift erst, wenn andere Mittel fehlen.
Im Zivilrecht bezeichnet der Begriff das Zurücktreten eines Anspruchs hinter einen anderen, etwa der Bereicherungsansprüche hinter vertragliche Regelungen oder der Haftung des Bürgen hinter jene des Hauptschuldners.