Naturalrestitution
Naturalrestitution ist die Wiederherstellung jenes Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Sie ist der vorrangige Weg des Schadenersatzes. Der Schädiger hat alles in den vorigen Stand zurückzuversetzen und, wenn das untunlich ist, den Schätzwert zu ersetzen (§ 1323 ABGB). Geldersatz tritt also erst an zweite Stelle.
Untunlich ist die Wiederherstellung, wenn sie unmöglich ist, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte oder wenn sie dem Geschädigten nicht zumutbar ist. Bei Sachschäden wird die Grenze regelmäßig überschritten, wenn die Reparaturkosten den Wert der Sache erheblich übersteigen.
Bedeutsam ist, dass der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution die Reparaturkosten auch dann verlangen kann, wenn er nicht repariert. Er ist in der Verwendung frei.
Bei Personenschäden umfasst die Wiederherstellung Heilungskosten. Nicht wiederherstellbare Nachteile werden über Schmerzengeld abgegolten.