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Recht & Verfahren

Vergleich

Ein Vergleich ist der Vertrag, mit dem strittige oder zweifelhafte Rechte durch beiderseitiges Nachgeben neu bestimmt werden (§ 1380 ABGB). Kennzeichnend sind zwei Elemente: die Ungewissheit über die Rechtslage und das gegenseitige Nachgeben. Gibt nur eine Seite nach, liegt Verzicht oder Anerkenntnis vor.

Der Vergleich wirkt bereinigend. Er ersetzt das bisherige Rechtsverhältnis, und auf Einwendungen, die von ihm erfasst sind, kann später nicht mehr zurückgegriffen werden.

Angefochten werden kann er nur eingeschränkt. Ein Irrtum über jene Punkte, die gerade verglichen wurden, berechtigt nicht zur Anfechtung, weil deren Klärung Zweck des Vergleichs war. Anfechtbar bleibt er bei List, Drohung und bei Irrtum über die Vergleichsgrundlage.

Formvorschriften bestehen im Regelfall nicht. Wird über Rechte verfügt, für die eine Form vorgeschrieben ist, gilt diese auch hier. Wird der Vergleich vor Gericht geschlossen, ist er zugleich Exekutionstitel.