Gerichtlicher Vergleich
Ein gerichtlicher Vergleich ist eine vor Gericht geschlossene Einigung, mit der die Parteien ihren Streit beilegen. Er wird protokolliert und beendet das Verfahren.
Rechtlich hat er eine Doppelnatur. Er ist zugleich privatrechtlicher Vertrag, mit dem strittige oder zweifelhafte Rechte durch beiderseitiges Nachgeben neu geregelt werden, und Prozesshandlung, die das Verfahren beendet.
Seine praktisch wichtigste Eigenschaft ist die Vollstreckbarkeit. Er ist Exekutionstitel und erspart damit ein Urteil.
Angefochten werden kann er nicht mit Rechtsmitteln, sondern nur mit Klage, wegen Irrtums, List, Drohung oder weil eine Voraussetzung fehlte. Auf einen Irrtum über strittige Punkte kann sich dabei niemand berufen, weil gerade deren Beilegung Zweck des Vergleichs ist.
Neben dem Vergleich im anhängigen Verfahren steht der prätorische Vergleich, der ohne Prozess vor dem Bezirksgericht geschlossen wird und ebenfalls Exekutionstitel ist. Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.