Verfall
Verfall ist die Vermögensabschöpfung im Strafrecht: Für die Begehung einer Straftat erlangte Vermögenswerte sowie daraus gezogene Nutzungen und Ersatzwerte sind für verfallen zu erklären (§ 20 StGB).
Zweck ist, dass sich Straftaten nicht lohnen. Der Verfall ist daher keine Strafe, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme, die auch ohne Verurteilung möglich ist, wenn eine Person nicht verfolgt werden kann. Ist der Wert nicht mehr vorhanden, ist ein entsprechender Geldbetrag für verfallen zu erklären.
Ausgeschlossen ist der Verfall, soweit zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten bestehen, deren Befriedigung Vorrang hat.
Daneben besteht die Einziehung, die sich auf gefährliche Gegenstände bezieht, sowie die erweiterte Vermögensabschöpfung bei bestimmten Deliktsgruppen. Im Verwaltungsstrafrecht bestehen eigene Verfallsbestimmungen.