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Recht & Verfahren

Bedingte Strafe

Auch: Bedingte Strafnachsicht

Eine bedingte Strafe liegt vor, wenn das Gericht die verhängte Strafe nicht vollstreckt, sondern unter Bestimmung einer Probezeit nachsieht. Der Verurteilte muss sie nicht antreten, solange er sich bewährt (§ 43 StGB).

Voraussetzung ist die Erwartung, dass die bloße Androhung des Vollzugs genügt, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Bewertet werden Tat, Persönlichkeit, Vorleben und Verhalten nach der Tat. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre und kann mit Weisungen und Bewährungshilfe verbunden werden.

Möglich ist auch die teilbedingte Strafe, bei der ein Teil vollzogen und der Rest nachgesehen wird (§ 43a StGB), bei Geldstrafen ebenso wie, unter engeren Voraussetzungen, bei Freiheitsstrafen.

Bewährt sich der Verurteilte, gilt die Strafe endgültig als nachgesehen. Begeht er in der Probezeit eine neue Straftat, kann widerrufen und die Strafe vollzogen werden, wobei das Gericht auch bloß die Probezeit verlängern kann. Der Schuldspruch selbst bleibt von der bedingten Nachsicht unberührt und wird im Strafregister eingetragen.