Verfahrenshilfe
Verfahrenshilfe ist die staatliche Unterstützung für Personen, die die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht tragen können.
Bewilligt wird sie auf Antrag durch das Gericht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dem Antrag ist ein Vermögensbekenntnis anzuschließen (§§ 63 ff ZPO).
Der Umfang wird im Beschluss festgelegt und kann von der einstweiligen Befreiung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten bis zur Beigebung eines Rechtsanwalts reichen. Im Strafverfahren tritt der Verfahrenshilfeverteidiger hinzu, der bei notwendiger Verteidigung auch ohne Antrag beizugeben ist.
Der beigegebene Rechtsanwalt wird von der Rechtsanwaltskammer bestellt und erhält keine Honorierung vom Klienten. Die Anwaltschaft erbringt diese Leistung als gesetzlich vorgesehenen Beitrag, wofür der Bund eine Pauschalvergütung an die Kammern leistet.
Verbessern sich die Verhältnisse innerhalb von drei Jahren, kann die Verfahrenshilfe nachträglich zur Zahlung vorgeschrieben werden.