Anwaltspflicht
Anwaltspflicht bedeutet, dass eine Partei im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss.
Im Zivilprozess besteht absolute Anwaltspflicht in allen Verfahren vor den Landesgerichten sowie in höheren Instanzen. Vor den Bezirksgerichten greift sie ab einem Streitwert von über 5.000 Euro als relative Anwaltspflicht, unterhalb dieser Grenze kann die Partei selbst auftreten (§ 27 ZPO). Ausgenommen sind einzelne Verfahrensarten, etwa Bestandstreitigkeiten und Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen, in denen auch andere qualifizierte Vertreter zugelassen sind.
Im Strafverfahren besteht notwendige Verteidigung insbesondere vor Schöffen- und Geschworenengerichten sowie bei bestimmten Strafdrohungen und in der Untersuchungshaft. Fehlen der Partei die Mittel, ist ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.
Sinn der Regelung ist die Sicherung eines geordneten Verfahrens und der Waffengleichheit. Wer trotz Anwaltspflicht ohne Vertreter einschreitet, dessen Eingabe ist zur Verbesserung zurückzustellen. Bleibt die Behebung aus, wird sie zurückgewiesen.